Dokument in alter Handschrift, Ausschnitt (Schillers Gartenhaus, FSU Jena)

Satzung

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen ›Schillerverein Weimar-Jena e. V.‹. Er hat seinen Sitz in Weimar und ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen. Der Schillerverein Weimar-Jena hat den Status eines rechtlich selbständigen Zweigvereins der Deutschen Schillergesellschaft e. V. zu Marbach am Neckar und ist in ihrem Ausschuss vertreten.

(2) Der Verein ist unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, insbesondere wissenschaftliche und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts ›Steuerbegünstigte Zwecke‹ der Abgabenordnung. Die für den Verein erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, durch Spenden und durch öffentliche Zuwendungen aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstandsmitglieder erhalten keine Entgelte. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2

(1) Ziel des Vereins ist es, Schillers geistiges Erbe lebendig zu erhalten, die Schiller-Forschung, ferner die Vermittlung seines Werkes durch wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen, Schule, Theater und moderne Medien zu fördern. Außerdem wird der Verein die Erhaltung und Restaurierung der Stätten von Schillers Leben und Wirken in Sachsen und Thüringen unterstützen. Zur Erreichung dieser Ziele arbeitet der Verein eng mit der Deutschen Schillergesellschaft und der Klassik Stiftung Weimar und der Friedrich-Schiller-Universität Jena zusammen.

§ 3

(1) Natürliche und juristische Personen, auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen können auf Antrag Mitglied des Vereins werden. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte. Der Vorstand kann eine Aufnahme ablehnen; er muss dafür die Gründe nennen. Der Beitritt verpflichtet zur Entrichtung des Jahresbeitrags.

(2) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ämter). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur dann, wenn dies im gesetzlichen Rahmen erlaubt ist oder eine Einwilligung in die Datenübermittlung vorliegt.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, sich zu allen den Verein berührenden Angelegenheiten zu äußern, diesbezüglich Anträge oder Vorschläge an Organe des Vereins zu richten und an Entscheidungen mitzuwirken; den Vorstand des Vereins zu wählen und selbst in Funktionen des Vereins gewählt zu werden und am Vereinsleben teilzunehmen.

(4) Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern berufen werden. Personen, denen der Verein besondere Stiftungen verdankt, können vom Vorstand zu Stifter-mitgliedern ernannt werden. Ehren- und Stiftermitglieder genießen ohne Beitragszahlung alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres, durch Streichung, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweifacher Mahnung nicht nachkommt oder wenn das Verbleiben eines Mitglieds das Ansehen und die lebenswichtigen Intentionen des Vereins gefährdet. Über Kündigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Vor der Kündigung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dem Mitglied steht das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung gegen die Entscheidung des Vorstandes zu.

§ 4

Die Organe des Vereins sind:

  • 1. die Mitgliederversammlung,
  • 2. der Vorstand.

§ 5

(1) Nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, tritt die Mitgliederversammlung nach Einberufung durch den Vorsitzenden zusammen. Mit der Versammlung sind wissenschaftliche, künstlerische und gesellige Veranstaltungen im Rahmen der ›Schiller-Tage‹ zu verbinden.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag mit Angabe der Tagesordnung in Textform erfolgen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder, im Vertretungsfalle, von dessen Stellvertreter geleitet.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • a) Wahl des Vorstandes und der Rechungsprüfer in geheimer Wahl
  • b) Beschluss über den Rechnungsabschluss sowie die Entlastung des Vorstandes
  • c) Entgegennahme des Jahresberichtes
  • d) Beratung und Beschluss über Jahresplan und Haushalt
  • e) Beratung und Beschluss über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern des Vereins
  • f) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrags auf Vorschlag des Vorstandes; Schüler, Studenten, Wehr- und Ersatzdienstleistende sowie Ehepartner der Mitglieder zahlen die Hälfte des Jahresbeitrags; bei persönlicher Notlage kann der Vorstand auf Antrag über eine Beitragsermäßigung entscheiden
  • g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

(5) Der Vorstand kann den Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Zusätzlich oder alternativ kann der Vorstand den Vereinsmitgliedern die Möglichkeit einräumen, ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform abzugeben.

§ 6

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.

(2) Beschlüsse und Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Näheres regelt die Wahlordnung.

(3) Ein Beschluss ohne Mitgliederversammlung in Präsenz ist auch dann gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Beschlussfassungen sind im Umlauf- und im Sternverfahren möglich. Die Übermittlung der Beschlussvorlage erfolgt in Textform (per Fax, E-Mail oder Brief).

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer dreiviertel Mehrheit aller abgegebenen Stimmen.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet wird. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 7

(1) Der Verein wird von einem Vorstand geleitet. Ihm sollen bis zu 11 Persönlichkeiten angehören. Ein vom Ausschuss der Deutschen Schillergesellschaft benannter Vertreter ist Mitglied des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter des Vorsitzenden als Geschäftsführer, den Schatzmeister und den Schriftführer. Diese bilden unter Leitung des Vorsitzenden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(3) Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich und vor der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über seine Beratungen ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterschreiben ist.

(4) Vorstandssitzungen können jederzeit auch in einem digitalen Format realisiert werden.

(5) Vorstand und geschäftsführender Vorstand beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende beruft die Vorstandstagungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er ist in seiner Amtsführung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

(7) Der Stellvertreter des Vorsitzenden handelt im Auftrag des Vorsitzenden und ist ihm rechenschaftspflichtig. Er koordiniert die Verwirklichung der beschlossenen Aufgaben und bereitet die Vorstandstagungen und Mitgliederversammlungen organisatorisch vor.

(8) Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins, bilanziert und plant Einnahmen und Ausgaben. Er ist dem Vorstand jederzeit rechenschaftspflichtig.

(9) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vermögen des Vereins.

(10) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Seine Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.

§ 8

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9

Die Finanzprüfung des Vereins ist von zwei gewählten Rechnungsprüfern rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 10

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden; zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Thüringen und ist zu gemeinnützigen Zwecken entschädigungsfrei im Geiste der Satzung zu verwenden. Eine Rückzahlung von Vermögensteilen an Mitglieder findet nicht statt.

§ 11

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 10. November 1991, Schillers 232. Geburtstag, in Weimar beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Wahlordnung des Schillervereins Weimar-Jena e. V.

Die Wahlordnung legt die in die Zuständigkeit des Wahlleiters gehörenden Tätigkeiten fest:

(1) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlleiter, dem ein Wahlausschluss zur Seite steht.

(2) Der Wahlausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die im Auftrag des Wahlleiters handeln.

(3) Wahlausschuss und Wahlleiter werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Der Wahlleiter und die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen weder dem bisherigen Vorstand angehören noch für den neuen kandidieren.

(5) Vorschläge für den Vorstand können schriftlich bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Aus der Mitgliederversammlung können weitere Vorschläge genannt werden; vorausgesetzt wird stets das Einverständnis der Kandidaten. Der Wahlleiter gibt abschließend die Liste der Kandidaten für den Vorstand bekannt. Die Vorgeschlagenen stellen sich in der Reihenfolge vor, in der sie auf der Vorschlagsliste aufgeführt sind; nur bei Abwesenheit eines Kandidaten übernimmt der Wahlleiter die Vorstellung.

(6) Wahlberechtigt sind die Mitglieder, sofern sie anwesend sind bzw. sich in Textform an der Wahl beteiligen.

(7) Die Mitglieder des Wahlausschusses sammeln die Stimmzettel ein und nehmen unter Aufsicht des Wahlleiters die Auszählung vor.

(8) Der Wahlleiter teilt die Ergebnisse der Wahl im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden mit.

(9) Über den Wahlvorgang ist ein Protokoll anzufertigen und vom Wahlleiter zu unterzeichnen.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 30 EUR. Studierende beträgt er 15 EUR

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